Rechtsprechung
LG Leipzig, 03.01.2007 - 16 T 1119/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen der Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer verfahrenseinleitenden Klageschrift; Ausgestaltung der Qualifizierung des Rechtsbegriffs des unbekannten Aufenthaltsortes i.S.v. § 185 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Leipzig, 23.10.2006 - 105 C 5916/06
- LG Leipzig, 03.01.2007 - 16 T 1119/06
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 14.02.2003 - IXa ZB 56/03
Nachweis für öffentliche Zustellung
Auszug aus LG Leipzig, 03.01.2007 - 16 T 1119/06
Nachdem die öffentliche Zustellung einer Klageschrift unmittelbar das rechtliche Gehör und die Rechtsverfolgung- und Rechtsverteidigungsmöglichkeiten der Partei berühren, hat die Rechtsprechung an die öffentliche Zustellung einer Klageschrift strengere Anforderungen gestellt, als dies beispielsweise für öffentliche Zustellungen im Rahmen des Vollstreckungsrechts gefordert wird, vgl. BGH, NJW 2003, 1530 f.; Kammerentscheidung vom 24.08.2004, Aktenzeichen: 16 T 4512/04 . - BGH, 19.12.2001 - VIII ZR 282/00
Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung
Auszug aus LG Leipzig, 03.01.2007 - 16 T 1119/06
Es entspricht allgemeiner Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, dass der Aufenthalt einer Partei, der ein Schriftstück zugestellt werden soll, nur dann unbekannt im Sinne von § 185 Nr. 1 ZPO ist, wenn er nicht nur der Klägerin und dem Gericht, sondern allgemein unbekannt ist, vgl. BGHZ 149, 311 ff.; RGZ 59, 259 ff. (265). - OLG Naumburg, 16.01.2001 - 12 W 43/00
Anforderungen an die Aufenthaltsermittlung vor Zulassung der öffentlichen …
Auszug aus LG Leipzig, 03.01.2007 - 16 T 1119/06
Bei der Abwägung, ob eine öffentliche Zustellung mit entsprechenden Rechtsnachteilen für den Beklagten zu bewilligen ist, ist auch mit einzustellen, dass der Beklagte durch sein Verhalten maßgeblich dazu beigetragen hat, dass er nicht mehr erreichbar ist, vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2001, 1148 f. [OLG Naumburg 16.01.2001 - 12 W 43/00] Wenn der Beklagte unter Verstoß gegen Meldebestimmungen die Ermittlung seiner Wohnadresse willkürlich erschwert, ist dies im Rahmen der Ermessensausübung bei der Anordnung der öffentlichen Zustellung der Klageschrift zu berücksichtigen, vgl. KG, MDR 1998, 124 f. (125).
- LG Leipzig, 24.08.2004 - 16 T 4512/04
Antrag auf öffentliche Zustellung der Klageschrift bei Unbekanntheit des …
Auszug aus LG Leipzig, 03.01.2007 - 16 T 1119/06
Nachdem die öffentliche Zustellung einer Klageschrift unmittelbar das rechtliche Gehör und die Rechtsverfolgung- und Rechtsverteidigungsmöglichkeiten der Partei berühren, hat die Rechtsprechung an die öffentliche Zustellung einer Klageschrift strengere Anforderungen gestellt, als dies beispielsweise für öffentliche Zustellungen im Rahmen des Vollstreckungsrechts gefordert wird, vgl. BGH, NJW 2003, 1530 f.; Kammerentscheidung vom 24.08.2004, Aktenzeichen: 16 T 4512/04 . - KG, 20.03.1997 - 22 W 374/97
Auszug aus LG Leipzig, 03.01.2007 - 16 T 1119/06
Bei der Abwägung, ob eine öffentliche Zustellung mit entsprechenden Rechtsnachteilen für den Beklagten zu bewilligen ist, ist auch mit einzustellen, dass der Beklagte durch sein Verhalten maßgeblich dazu beigetragen hat, dass er nicht mehr erreichbar ist, vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2001, 1148 f. [OLG Naumburg 16.01.2001 - 12 W 43/00] Wenn der Beklagte unter Verstoß gegen Meldebestimmungen die Ermittlung seiner Wohnadresse willkürlich erschwert, ist dies im Rahmen der Ermessensausübung bei der Anordnung der öffentlichen Zustellung der Klageschrift zu berücksichtigen, vgl. KG, MDR 1998, 124 f. (125). - RG, 02.12.1904 - III 211/04
Öffentliche Zustellung. Voraussetzungen
Auszug aus LG Leipzig, 03.01.2007 - 16 T 1119/06
Es entspricht allgemeiner Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, dass der Aufenthalt einer Partei, der ein Schriftstück zugestellt werden soll, nur dann unbekannt im Sinne von § 185 Nr. 1 ZPO ist, wenn er nicht nur der Klägerin und dem Gericht, sondern allgemein unbekannt ist, vgl. BGHZ 149, 311 ff.; RGZ 59, 259 ff. (265).